Was soll denn durchgesetzt werden? Erstmal ist es nur eine Eingabe an den Petitionssausschuss. Der muss es laut Wikipedia durchlesen und halt was dazu sagen.
Wikipedia hat geschrieben:
Eine Petition im Sinne des GG muss schriftlich erfolgen und den Absender erkennen lassen. Der Eingabesteller hat einen Anspruch darauf, dass seine Petition entgegengenommen und beschieden wird. Ihm muss jedoch lediglich das Ergebnis mitgeteilt werden, einen Anspruch auf eine Begründung gibt das Petitionsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht.
In unserem Fall hieß es halt "alles längst geregelt".

Ich habe nochmal in die
Begründung geschaut, dort steht:
Zitat:
Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um verbotene Werbung handelt, sind die
jeweiligen Landesbehörden zuständig. Ihnen obliegt nach § 64 Abs. 3 Arzneimittelgesetz
(AWG) die Überwachung der Vorschriften über die Werbung auf dem
Gebiet des Heilwesens.
...
Die zunehmende Bedeutung des Internet-Handels und der damit verbundenen Werbung
im Internet haben die Aufsichtsbehörden der Länder zum Anlass genommen,
eine zentrale Stelle für die Überwachung des Internet-Handels und der Internet-
Werbung für Arzneimittel bei der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz und
Medizinprodukte (ZLG) einzurichten. Seit März 2007 nimmt die ZLG zur besseren
Überwachung der Werbung über Arzneimittel im Internet die entsprechenden Aufgaben
wahr und gewährleistet damit eine stärkere Kontrolle der Werbung im Internet.
Der Petitionsausschuss begrüßt diese Maßnahme ausdrücklich.