Ja, da bin ich mir absolut sicher.
Mein alter Frauenarzt wollte mir auch dann die Praxisgebühr abschwatzen und hat mir sogar so einen Unfug erzählt das er mir noch nichtmal "guten Tag" sagen dürfte wenn ich nicht bleche.
Ich denke mal dein Gyn argumentiert so:
Zitat:
Praxisgebühr bei Vorsorgeleistungen wie Krebsvorsorge oder Mutterschaftsvorsorge
Wenn die Patientin rein praeventive Leistungen in Anspruch nimmt, d.h. zur Krebsvorsorgeuntersuchung oder zur Mutterschaftsvorsorge kommt, muss eigentlich keine Praxisgebühr bezahlt werden. . Das würde aber auch bedeuten, daß sich der Frauenarzt/die Frauenärztin auf die reine körperliche Krebsvorsorgeuntersuchung beschränken müsste, ein ärztliches Gespräch über Beschwerden, zur Hormontherapie, zur Fragen der Empfängnisverhütung , zu allgemeinen Gesundheitsfragen usw nicht stattfinden könnte. Es könnte kein Rezept oder Überweisung ausgestellt werden. Die Begegnung würde sich dann also ausschließlich auf Abstrichentnahme vom Muttermund, Tast-Untersuchung des Genitales und der Brust (ab 31. Lebensjahr) beschränken. Im Normalfall findet jedoch auch bei der gynäkologischen Vorsorgeuntersuchung ein ärztliches Gespräch statt und bei der Untersuchung beschränkt sich der Arzt nicht ausschließlich auf die reine Krebs-Vorsorge, sondern achtet auch auf andere Symptome, wie Ekzeme, Entzündungszeichen, Ausfluß und vieles andere mehr. Realistisch gesehen fällt somit also auch bei der gynäkologischen Krebsvorsorgeuntersuchung die Praxisgebühr von 10 Euro an. Sollten Sie eine „Krebsvorsorge pur“ wünschen, werde ich diese den vorgesehenen Inhalten gemäß durchführen; eine solche Arzt-Patient-Begegnung widerspricht allerdings meinen Vorstellungen von einer ganzheitlichen medizinischen Betreuung (siehe auch Wunschleistungen). Für die Mutterschaftsvorsorge gilt dies in gleichem Maße.
http://www.keilig.de/page1/page10/page10.htmlEs gilt aber:
Zitat:
Krebsvorsorge: Trotz Beratungsleistung ist keine Praxisgebühr fällig
"Patienten" müssen für die Krebsvorsorge keine Praxisgebühr bezahlen. Die ärztliche Beratung ist ein Teil der Früherkennungsuntersuchung. Das hat das zuständige Selbstverwaltungsgremium, der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), klargestellt.
Im Rahmen der Mitte Oktober in Kraft getretenen Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie hat der G-BA konkretisiert, dass Befundmitteilung und Beratung Bestandteil der Früherkennungsuntersuchungen sowohl der Frauen als auch der Männer sind. Für Leistungen der Früherkennung gilt, dass sie von der Praxisgebühr ausgenommen sind.
„Mit den nun eindeutigen Formulierungen in der Richtlinie möchten wir dazu beitragen, dass die so wichtige Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen nicht an Missverständnissen und Fehlinterpretationen scheitert, ob die Praxisgebühr zu zahlen ist“, erklärte hierzu der Vorsitzender des G-BA, Dr. Rainer Hess.
Der Gesetzgeber hat im für die Gesetzliche "Krankenversicherung" maßgeblichen Sozialgesetzbuch V geregelt, dass "Patienten" für die Inanspruchnahme von Leistungen zur Früherkennung keine Praxisgebühr entrichten müssen. In der Vergangenheit hatte es jedoch immer wieder Verunsicherungen darüber gegeben, ob ein im Rahmen der Früherkennungsuntersuchung stattfindendes Beratungsgespräch die Zahlung der Praxisgebühr erfordert oder nicht, insbesondere bei Krebsfrüherkennungsuntersuchungen bei Frauen.
http://www.krankenkasseninfo.de/news/6836
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